Die Wartungsfuge
Technische Information
Die Wartungsfuge ist eine starken chemischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in
regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden.
Auch Dichtstoffe haben in Ihrer Belastbarkeit Grenzen, die bei normaler Nutzung nicht erreicht oder überschritten werden.
Diese Aussage trifft in Einzelfällen, aber nicht immer zu. So gibt es Einsatzgebiete, bei denen von vornherein mit einer Überlastung und
damit Schädigung des Dichtstoffes und somit der Abdichtung nach einer gewissen, von der jeweiligen Beanspruchung stark abhängigen Gebrauchsdauer gerechnet werden muss.
Als Beispiele:
- In einem Auffangbecken der chemischen Industrie werden Dichtstoffe bei einem Störfall durch die aufzufangende Chemikalie derart angegriffen, so dass nach Abschluss der Reparatur die Funktion der Abdichtung nicht mehr einwandfrei gegeben ist. Eine vollständige neue Abdichtung ist daher notwendig.
- In einer Fabrikationshalle sind Fugen zwischen den Massivsockeln und dem Betonboden notwendig. Eine regelmäßige Reinigung erfolgt mit Hochdruckreinigern. Sowohl durch die Produkte aus der Fabrikation, wie auch durch die Hochdruckreinigung können die Fugen chemisch und mechanisch geschädigt werden. Eine Erneuerung der Fugen ist daher von Zeit zu Zeit notwendig.
- Die Fugen im Überlauf eines Schwimmbeckens sind als Ausgleichsfugen elastisch abgedichtet. Die Erfahrung lehrt, dass Fugen stellenweise von jüngeren Badegästen mechanisch beschädigt werden. Eine regelmäßige Überprüfung und Reparatur ist daher notwendig#
Bei den in den angeführten Beispielen erörterten Schäden handelt es sich nicht um Material- oder Verarbeitungsfehler, sondern um Schädigungen, die vorauszusehen sind.
Beachtet werden muss:
Die Wartungsfuge unterliegt nicht der Gewährleistung üblicher Verfugungsarbeiten. Dies hat zu Konsequenz, dass die Wartungsfuge bereits vor der Ausführung benannt
und festgelegt werden muss. Welcher Fuge als Wartungsfuge eingestuft werden soll, muss also schon im Angebot festgeschrieben werden. Ein „Nachkarten“ im Schadensfall ist
nicht möglich bzw. kaum durchzusetzen.
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